Allgemeine Geschäftsbedingungen Fahrzeugpflege

Lebenshilfe Altenburg e.V.


Allen zwischen der Lebenshilfe Altenburg e.V. (nachfolgend Anbieter genannt) und dem Kunden (nachfolgend Auftraggeber genannt) abgeschlossenen Verträgen liegen folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) zugrunde:

§ 1. Geltungsbereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.1. Für alle zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber abgeschlossenen Verträge sowie für vorvertragliche Schuldverhältnisse gelten ausschließlich unsere AGB. Zu unserem Geschäftsbereich gehören alle im Leistungskatalog angebotenen Serviceleistungen, insbesondere Fahrzeugreinigung/-aufbereitung.
1.2. Andere Vertragsbedingungen/AGB werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn der Anbieter Ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.3. Auch wenn beim Abschluss gleichartiger Verträge hierauf nicht nochmals hingewiesen wird, gelten ausschließlich die AGB des Anbieters in ihrer bei Abgabe der Erklärung des Auftraggebers geltenden Fassung, es sei denn, die Vertragspartner vereinbaren schriftlich etwas Anderes.
1.4. Alle Vereinbarungen, die von unseren AGB abweichen, bedürfen der Schriftform.
1.5. Wenn eine oder mehrere Klauseln bzw. Absätze dieser AGB unwirksam
sind, so bleiben die übrigen Klauseln und Absätze dieser AGB weiterhin gültig.
1.6. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 2. Terminvereinbarungen
2.1. Terminvereinbarungen werden im rechtlichen Sinn als Auftragserteilung behandelt und werden als solche von beiden Vertragspartnern anerkannt. Vor Durchführung der Fahrzeugreinigung/ -aufbereitung muss der Auftraggeber eine schriftliche Auftragsbestätigung unterzeichnen. Diese ist unabhängig von der Terminvereinbarung.
2. 2.Terminvereinbarungen werden mit Einverständnis von Auftraggeber und Anbieter getroffen.
2.3. Eilaufträge müssen vom Auftraggeber als solche, vor Auftragsannahme angegeben werden. Eine Auftragsannahme von Eilaufträgen behält sich der Anbieter vor, da diese sich nach der jeweiligen Auftragslage richtet.

§ 3. Nichteinhaltung von Terminvereinbarungen
3.1. Die Gültigkeit von Terminvereinbarungen besteht bis zum vereinbarten Termin, sofern nicht mindestens 2 Tage vorher von einer Seite der Geschäftsparteien diese Vereinbarung aufgekündigt wird.
3.2. Sofern der Anbieter nachvollziehbare Gründe für die Nichteinhaltung des Termins nachweisen kann (Erkrankung, Ausfall von Gerätschaften etc.), kann der Auftraggeber den vereinbarten Termin einseitig aufheben und einen neuen Termin angemessen der bestehenden Situation vereinbaren.
3.3. Wird die Terminvereinbarung vom Auftraggeber nicht eingehalten, so kann der Anbieter gegen den Auftragsgeber als pauschalen Schadenersatz eine Unkostenpauschale in Höhe von 20 % des vereinbarten Preises, mindestens aber 20,00 €, geltend machen, soweit der Auftraggeber nicht nachweisen kann, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder niedriger als die Pauschale ist.

§ 4. Zustand bei Übergabe an den Anbieter
4.1. Das Fahrzeug sollte/darf bei Übergabe keine losen Teile aufweisen. Wertsachen oder andere Gegenstände müssen vorher entfernt werden. Es können keine Schadenersatzansprüche gegen den Anbieter und dessen Mitarbeiter gestellt werden, sollten Fahrzeugteile oder nicht zum Fahrzeug gehörende Teile, Wertsachen o. ä. fehlen, soweit es sich nicht um eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Anbieters bzw. seiner Mitarbeiter handelt. Der Auftraggeber muss sich ein eigenes Mitverschulden anrechnen lassen.
4.2. Vor Beginn der durchzuführenden Arbeiten am Fahrzeug haben die Auftraggeber neben den Auftragsformularen auch eine Beschreibung der vorhandenen Schäden am Fahrzeug zu unterschreiben. Diese dienen der rechtlichen Absicherung des Auftraggebers, des Anbieters sowie dessen Mitarbeitern.
Hierzu gehört eine schriftliche Beschreibung des s. g.
„Ist-Zustandes“ des Fahrzeuges bei Übergabe an den Anbieter, wobei die Schäden nach Möglichkeit auch mit Fotos dokumentiert werden sollen (z. B. wegen der bereits vorhandenen Schäden am Fahrzeug).
4.3. Der Nachweis, dass etwaige Schäden durch den Anbieter bzw. seine Mitarbeiter verursacht wurden, obliegt dem Auftraggeber.
4.4. Das Fahrzeug befindet sich bei Übergabe in einem verkehrssicheren und fahrbereiten Zustand

§5 Reklamationen
5. 1. Die durchgeführten Leistungen des Anbieters werden zusammen mit dem Auftraggeber bei Übergabe des Fahrzeuges überprüft und gemeinsam abgenommen. Reklamationen sind
unverzüglich nach erbrachter Arbeit geltend zu machen. Im Fall von nicht offen-sichtlichen Mängeln sind diese unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Auftraggeber gegenüber dem Anbieter anzuzeigen.
5.2. Der Anbieter hat das ausdrückliche Recht zur Nacherfüllung, sofern die Reklamation berechtigt ist. Dem Anbieter ist dieses Recht zwei Mal einzuräumen.
5.3. Reklamationen sind vom Auftraggeber vor Ort und unverzüglich im Beisein des Anbieters schriftlich festzuhalten.
5.4. Reklamationen, die sich auf eine Beschädigung am Fahrzeug durch den Anbieter beziehen bzw. verursacht sein könnten, müssen unverzüglich fotografisch dokumentiert werden. Anderweitig ist eine Anerkennung der Reklamation nicht möglich.

§ 6. Schadenersatz
6.1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Anbieter werden ausgeschlossen, ausgenommen:
– Schadensersatzansprüche wegen einer Haftung des Anbieters für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf
einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder einer vorsätzlichen
einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters
oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen
– Schadensersatzansprüche wegen einer Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Anbieters beruhen.

6.2. Bei Lackschäden, die durch den Anbieter verursacht werden und ihren Ursprung in schadhaften Lacken haben, wie z.B. durch Steinschlag, Lackabplatzungen, schlecht verarbeiteten Lacken, Kratzern etc., können nach Maßgabe von Ziff. 6.1. dieser AGB keine Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter und dessen Mitarbeiter geltend gemacht werden.
6.3. Bei stark verschmutzten Innenausstattungen, die Flecken oder Blessuren aufweisen, können leicht aggressive Chemikalien eingesetzt werden. Dies kann zu Farbverblassungen und Abweichungen führen. Der Auftraggeber wird vor der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung hierüber informiert. Wird eine Durchführung dieser Arbeiten vom Auftraggeber dennoch gewünscht, wird durch seine Unterschrift auf dem Auftragsformular, können nach Maßgabe von Ziff. 6.1. dieser AGB keine Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter und dessen Mitarbeiter geltend gemacht werden.
6.4. Eine Haftung für alle Schäden am Fahrzeug, die bereits vor der Fahrzeug-reinigung an dem betreffenden Fahrzeug vorhanden waren (z.B. Karosserieschäden, Kratzer und Beulen, schadhafte Felgen, schadhafte Antennen und Außenspiegel, loses und schadhaftes Interieur oder Zubehör, welches im Vorfeld schlecht bzw. unfachmännisch angebracht wurde, etc.) oder durch die Arbeiten am Fahrzeug vergrößert wurden, werden nach Maßgabe von Ziff. 6.1. dieser AGB nicht übernommen. Der Auftraggeber wird vor der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung hierüber informiert.
Wird eine Durchführung dieser Arbeiten vom Auftraggeber dennoch gewünscht, können nach Maßgabe von Ziff. 6.1. dieser AGB keine Schadenersatzansprüche gegen den Anbieter und dessen Mitarbeiter geltend gemacht werden.
Wird trotz der Hinweise v. g. Art vom Auftraggeber eine Durchführung der Arbeiten gewünscht, wird dies bei Auftragsannahme mit Unterschrift durch den Auftraggeber bestätigt.
6.5. Bei empfindlichen Elektrobauteilen (z.B. Alarmanlagen, Auto-Hi-Fi, etc.) ist der Auftraggeber verpflichtet, diese im Vorfeld der auszuführenden Arbeiten an seinem Fahrzeug dem Anbieter schriftlich mitzuteilen bzw. zu vermerken, ansonsten können gegenüber dem Anbieter nach Maßgabe von Ziff. 6.1. dieser AGB keine Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
6.6 Verdeckte, nicht offenkundig feststellbare Beschädigungen am Fahrzeug, zB. durch starke Verschmutzungen, liegen in der Nachweispflicht des Auftraggebers zu dessen Entstehung.

§ 7. Zahlungsbedingungen / Zahlungsvereinbarungen
7.1. Unsere Leistungen erfolgen grundsätzlich gegen Barzahlung oder nach Vereinbarung auf Rechnung.
7.2. Zahlungsbedingungen sind vom Auftraggeber so zu akzeptieren, wie sie auf der Auftragsbestätigung vermerkt sind.
7.3. Ausnahmen von den unter Ziff. 7.1 u. 7.2 getroffenen Regelungen sind nach vorheriger mündlicher Vereinbarung in Ausnahmefällen möglich, müssen jedoch zu ihrer Rechtswirksamkeit auf der Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten werden.

§ 8. Preise / Pauschalpreise
8.1. Die Preise des Anbieters richten sich grundsätzlich nach dem Zustand oder dem Verschmutzungsgrad des zu reinigenden Kfz. Alle angegebenen Preise, sofern Sie nicht mit dem Kunden abgesprochen sind, entsprechen den Serviceleistungen für Fahrzeuge mit normalem Verschmutzungsgrad.
8.2. Preisangaben auf Informationsunterlagen, sowie der Webseite des Anbieters dienen der Orientierung und sind unverbindlich. Der verbindliche Preis für die beauftragte Serviceleistung ist ausschließlich in der schriftlichen Auftragsbestätigung enthalten.
8.3. Bei extremen Verschmutzungen wie z.B. Farben, Tierhaaren, Fäkalien, etc., bei denen eine spezielle Behandlung erforderlich ist, kann ein Aufpreis geltend gemacht werden, welcher zusätzlich zum Pauschalpreis zu entrichten ist. Aufpreise müssen auf dem Auftragsformular zwischen den Vertragsparteien schriftlich festgehalten werden. Sollten stärkere Verschmutzungen erst während der Reinigung bemerkt bzw. festgestellt werden, so ist der Auftraggeber unverzüglich hierüber in Kenntnis zu setzen. Sollte der Auftraggeber innerhalb der nachfolgenden Stunde nicht erreicht werden können oder dieser sich nicht zurückmelden, gilt die Zustimmung seitens des Anbieters im Hinblick auf die erforderliche Reinigung trotz erhöhter Kosten als erteilt. Der Anbieter hat den erhöhten Reinigungsbedarf zu dokumentieren. Sollte der Auftraggeber erreicht werden, so kann die entsprechende Auftragserteilung im Hinblick auf die Reinigung der extremen Verschmutzung telefonisch erteilt werden.
8.4. Die endgültigen Preise der Reinigung bzw. Aufbereitung werden vor Beginn der Arbeiten festgelegt und auf dem Auftragsformular dokumentiert.

§ 9. Formalitäten und Absicherung
9.1. Der Anbieter ist zum Führen des Fahrzeuges und der Mitnahme von Mitarbeitern im Rahmen der Auftragsbearbeitung berechtigt. Der Anbieter ergreift alle erforderlichen Maßnahmen zur sicheren und fachgerechten Fahrzeugführung.
9.2. Ein Beginn der Auftragsbearbeitung erfolgt nur bei vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Auftragsformularen.
Zu diesen Formularen zählen die Auftragsbestätigung und eventuell (je nach Einzelfall) die Beschreibung der bereits am Fahrzeug vorhandenen Schäden.
9.3. Mit der Unterzeichnung dieser Formulare bestätigt der Auftraggeber ihre Richtigkeit und akzeptiert diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bzw.
die auf der Auftragsbestätigung vermerkten außerordentlichen Vereinbarungen.
9.4. Sollte der Auftraggeber nach Abschluss des Auftrages Schadensersatzansprüche gegen den Anbieter geltend machen, die sich auf bereits vor der Ausführung des Auftrages vorhandene Schäden beziehen, so behält sich der Anbieter rechtliche Schritte gegen den Auftraggeber vor.

§10 Erfüllungsort / Gerichtsstand / geltendes Recht
10.1. Erfüllungsort ist Windischleuba
10.2. Gerichtsstand zwischen den Kaufleuten ist Altenburg.
10.3. Für alle zwischen dem Anbieter und dem Kunden abgeschlossenen Verträge gilt deutsches Recht.
10.4. Sollten eine oder mehrere Bedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, so wird die betroffene Klausel durch eine geltende Klausel ersetzt, die dem beabsichtigten Zweck möglichst nahekommt. Alle anderen Bedingungen verlieren durch die Rechtsungültigkeit ein oder mehrerer Bedingungen nicht ihre Gültigkeit und bestehen fort. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

Stand 01.03.2024